Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der Medientechnik, des Livestreamings, der Medienproduktion sowie für Vermietung, Personalgestellung und den Verkauf von Technik.
KOPFKINO — Tobias Linke
Konsumstraße 64, 14827 Wiesenburg/Mark
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen KOPFKINO (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über Leistungen der Medientechnik, des Livestreamings, der Medienproduktion, über die Vermietung und Gestellung von Technik und Personal sowie über den Verkauf von Technik (Neu- und Gebrauchtware).
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für den Verkauf von Technik (§ 8) gelten diese AGB auch gegenüber Verbrauchern; entgegenstehende zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber dar.
(2) Ein Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch die verbindliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber (auch elektronisch über den vom Auftragnehmer bereitgestellten Online-Link) oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Die elektronische Annahme eines Angebots durch Bestätigung von Name und Zustimmung gilt als verbindliche Willenserklärung im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Zeitpunkt, Name und technische Verbindungsdaten werden zu Nachweiszwecken protokolliert.
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist die dort genannte Leistungsbeschreibung.
(2) Leistungen können insbesondere umfassen: Planung und Durchführung von Livestreaming- und Broadcast-Produktionen, Kamera-, Ton-, Licht- und Streaming-Technik, die Vermietung eigener oder zugemieteter Technik sowie die Gestellung von technischem Personal.
(3) Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Mehrleistungen werden gesondert vergütet.
(1) Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mietpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, je Veranstaltung bzw. je angefangenem Mietzeitraum. Bei mehrtägiger Miete kann ein Mehrtagesfaktor zur Anwendung kommen.
(3) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erstaufträgen oder größeren Produktionen eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort bereit, insbesondere ungehinderten Zugang, geeignete und ausreichend abgesicherte Stromversorgung, ggf. Internetanbindung, Lade- und Stellflächen sowie Parkmöglichkeiten für Auf- und Abbau.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Veranstaltungsort den geltenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unzureichender Mitwirkung beruhen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(1) Die überlassene Technik bleibt Eigentum des Auftragnehmers bzw. des jeweiligen Eigentümers. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum.
(2) Der Auftraggeber behandelt die Technik pfleglich und schützt sie vor Überlastung, Witterung, Diebstahl und Beschädigung. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung in Textform unzulässig.
(3) Ab Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe trägt der Auftraggeber die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Technik, soweit diese nicht vom Auftragnehmer oder seinem Personal zu vertreten sind. Bei vom Auftragnehmer gestelltem Bedienpersonal verbleibt die Obhut beim Auftragnehmer.
(4) Verlust oder Beschädigung sind unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für den Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturwert sowie für den Ausfall während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.
(5) Dem Auftraggeber wird empfohlen, von ihm eigenverantwortlich genutzte Technik gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
(1) Soweit der Auftragnehmer Technik von Dritten zumietet, gelten ergänzend deren Bedingungen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(2) Für zugemietete Technik gelten die Sorgfalts- und Haftungsregelungen des § 6 entsprechend.
(1) Für den Verkauf von Technik – einschließlich ausgemusterter bzw. gebrauchter Technik – gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Sie gelten auch gegenüber Verbrauchern; in diesem Fall gehen zwingende verbraucherschützende Vorschriften vor.
(2) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
(3) Gebrauchte Technik wird in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden, gebrauchten Zustand verkauft. Übliche Gebrauchs- und Alterungsspuren stellen keinen Mangel dar. Dem Auftraggeber wurde, soweit gewünscht, Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung gegeben.
(4) Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistung für gebrauchte Technik ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(5) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei gebrauchten Sachen wird die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche – soweit gesetzlich zulässig – auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt; dies gilt nicht für die in Absatz 4 Satz 2 genannten Fälle sowie nicht für Schadensersatzansprüche.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Abholung mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Beim Versand geht die Gefahr gegenüber Unternehmern mit Übergabe an die Transportperson, gegenüber Verbrauchern mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
(7) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen (insbesondere Lager- und Transportkosten) zu verlangen.
(1) Vom Auftragnehmer eingesetztes Personal – einschließlich freier Mitarbeiter – erbringt die Leistungen weisungsgebunden gegenüber dem Auftragnehmer. Es wird kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber begründet.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet am Einsatzort sichere Arbeitsbedingungen, angemessene Pausen sowie bei mehrstündigen Einsätzen eine angemessene Verpflegung und Sanitäreinrichtungen.
(3) Über die kalkulierte Einsatzzeit hinausgehende Arbeitszeiten werden als Überstunden gesondert vergütet.
(4) Der Auftraggeber stellt den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit des eingesetzten Personals im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten am Veranstaltungsort sicher.
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Ausfall von Vorlieferanten, Netzstörungen) befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(1) Tritt der Auftraggeber vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Ausfallhonorar zu verlangen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten als angemessen:
(2) Bereits angefallene Fremdkosten (insbesondere Zumietungen, Reise- und Personalkosten) sind in jedem Fall zu erstatten.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten des eingesetzten Personals und der Erfüllungsgehilfen.
Bei mangelhafter Leistung hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Für den Verkauf von Technik gilt § 8. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt.
(1) An den erstellten Produktionen (Aufnahmen, Streams, Schnitt- und Grafikmaterial) verbleiben die Urheber- und Leistungsschutzrechte beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Urhebern.
(2) Der Auftraggeber erhält die zur vereinbarten Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass für aufgenommene Personen, Marken und Inhalte die erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen, und stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (DSGVO, BDSG). Weitere Informationen findest du in unserer Datenschutzerklärung.
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Soweit zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juni 2026